Satzung
Die Streichelbande e. V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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(1) Der Verein führt den Namen „Die Streichelbande e. V.“

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
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(1) Zweck des Vereins ist:
Die Förderung des Tierschutzes sowie
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe insbesondere durch:

a) Durchführung von Besuchsprogrammen mit Tieren in Alten- und Pflegeheimen,
Behindertenheimen und bei Behinderten außerhalb von Heimen, Kindergärten,
Schulen, Kinderheimen. Die Bewohner können die Tiere streicheln.

b) tiergestützte Aktivitäten zur Förderung von Pädagogik, Therapie, Rehabilitation,
Integration und Sozialkontakten.

c) Aufklärung über artgerechte Tierhaltung bei Besuchsprogrammen und Veranstaltungen.

d) Übernahme von Tierpatenschaften bei alten Menschen.

(2) Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen.

(3) Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Abs. 2 AO), soweit
diese juristischen Personen mit diesen Mitteln die Zwecke des Vereins fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Alle Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten jedoch Ersatz ihrer Auslagen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht.

B. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

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(1) Der Verein hat folgende Mitgliedschaften

- ordentliche Mitglieder
- Gastmitglieder
- Familienmitglieder
- Ehrenmitglieder

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person
werden.

(3) Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit schriftlicher
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat und
vom Vorstand ernannt wurde.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein.

(2) Die Anmeldung ist schriftlich mit Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Beruf und
Wohnsitz beim Vorstand einzureichen. In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Art
der Mitgliedschaft angestrebt wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei
Minderjährigen ist schriftlich vorzulegen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages
bedarf keiner Begründung.

(4) Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch
 Tod
 Austritt
 Streichung
 Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich oder per Fax zu erklären.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied
trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung fälliger Beiträge unterlässt.
In der 2. Mahnung ist, unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat, auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.

(4) Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft seine sich aus
dieser Satzung ergebenden Pflichten vernachlässigt oder bei einem den Verein
schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

4.a) Die mit Gründen zu versehende Ausschlussentscheidung ist mittels Einwurf-Einschreiben
oder per Boten dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat bekannt zu machen.

4.b) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Bekanntmachung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

4.c) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine
Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.

(5) Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der
Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche.
Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Im Falle des Austritts, der Streichung oder des Ausschlusses wird keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die dem Verein gegenüber erbrachte Leistung gewährt.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
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(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihr Tier jährlich zu impfen, zu entwurmen und zu versichern (Tierhalterhaftpflicht).

(4) Die Ehrenmitglieder haben ein aktives Stimmrecht.

(5) Das Gastmitglied hat kein Stimmrecht.

§ 8 Beitragspflichten
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(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der am 01. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig ist.

(2) Im Jahr des Beitritts ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist unverzüglich nach dem Beitritt fällig.

(3) Minderjährige, Ehrenmitglieder und Gastmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Familienmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.


C. Organe des Vereins

§ 9 Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 10 Mitgliederversammlung
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(1) Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

a) es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung zu
unterbreiten sind oder ein Mitglied gegen seine Ausschlussentscheidung Beschwerde
bei der Mitgliederversammlung einlegt.

b) ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich die Einberufung verlangt.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform oder in
elektronischer Form durch eine einfache unsignierte Email unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat.
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch eine einfache unsignierte Email unter Angabe
der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche.

Für den Fall, dass der Verein eine eigene Vereinszeitschrift herausgibt, kann die Einladung in der Vereinszeitschrift erfolgen.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Tagesordnung muss die Punkte, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt
werden soll, anführen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) Satzungsänderungen
b) Bestellung und Abberufung des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren
e) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
f) Beschwerde eines von der Ausschließung betroffenen Mitglieds
g) Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens.

(6) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der 1. Vorstand als Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 11 Wahlen und Abstimmung
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(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

(2) Mit einer ¾-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund wie z. B. vereinsschädigendem Verhalten abberufen.

(3) Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören. § 12 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.


(4) Die Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstandes müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Rechnungsabschluss wird von dem Kassenprüfer geprüft, der ihn auf der Mitgliederversammlung darlegt.
Den Mitgliedern ist auf Verlangen ein Abschlussbericht auszuhändigen.

(5) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung gemäß § 10 Abs. 3 und Wahlvorschläge zum Vorstand können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, bei abgekürzter Einladungsfrist mindestens 3 Tage, vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen.

(6) Über die Art von Wahlen entscheidet der Vorstandsvorsitzende als Versammlungsleiter.
In Vereinsämtern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

(7) Bei der Abstimmung gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesend.


§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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(1) Jedes Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist, hat auf der Mitgliederversammlung
eine Stimme.
Die Beitragsentrichtung ist auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst.
Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend betrachtet.
Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(4) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4 Wochen nach der Versammlung anzufertigen.
Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Auf Verlangen des einzelnen Mitgliedes ist diesem eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach Fertigung der Niederschrift beim Vorstand geltend gemacht werden.
Einwendungen, die nach diesem Zeitraum geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt.

§ 13 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

- dem/der 1. Vorsitzendem/n
- dem/der 2. Vorsitzendem/n als dessen Stellvertreter
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der 1. Schriftführer/in
- dem/der 2. Schriftführer/in als dessen Stellvertreter

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der 1. und 2. Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu Zweit.
Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorstandsmitglieder von ihrer Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen können, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der Vorstand kann bis zu 5 ordentliche Mitglieder für einen Beirat bestellen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät.


§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
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(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung, Aufstellung
eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschließung, Streichung von Mitgliedern
- Festsetzung des Beitrags für Familienmitgliedschaften
- Entscheidung auf Antrag des Betroffenen in finanziellen Härtefällen über die
Beitragsfreiheit für ein Jahr.

(2) Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle
Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des 1. Vorsitzenden betreffen.
Ihm obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist für die Koordination und Durchführung der Tierbesuchstermine und Besuchsprogramme zuständig.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 € belasten, ist die Zustimmung des Vorstandes (Mehrheitsbeschluss) im Umlaufverfahren schriftlich oder
per Fax erforderlich.

(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt das Kassenbuch über die Einnahmen und Ausgaben.

(5) Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung.

(6) Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu
denen er mindestens einmal im Halbjahr zusammentritt und über die eine Niederschrift zu
fertigen ist, die vom 1. Vorstand zu unterschreiben ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(8) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(9) Der Vorstand wird ermächtigt, diejenigen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister und/oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmung über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen
notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.



§ 15 Kassenprüfung
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Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten (vgl. § 11 Abs. 4).
Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.

Die Kassenprüfung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen.
Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören und soll für seine Aufgaben befähigt sein.
Der Kassenprüfer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
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(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer
¾-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn weniger als 10 % der Mitglieder anwesend sind.
Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit und unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen kann.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder
wenn er eine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für: Tierschutz, Jugend- /Altenhilfe im
Sinne dieser Satzung.


§ 17 Inkrafttreten
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Vorstehende Satzung wurde am 03.04.2014 beschlossen und am 26.05.2014 unter VR 200143 in das Vereinsregister eingetragen.